Monatsarchiv für Oktober, 2008
Die Regelung ist längst überfällig und hätte schon vielen Menschen Kummer und Leid ersparen können. Es geht um die so genannte Patientenverfügung. Endlich soll in eine Gesetz gefasst werden, was zulässig ist und was nicht, um den Betroffenen für diese letzte Anweisung Rechtssicherheit zu verschaffen.Dies ist auch dringend geboten. Viele Menschen fürchten sich, bei einer schweren Krankheit hilflos den Ärzten ausgeliefert zu sein, während sie selbst möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, ihren Wille zu äußern, aber gleichzeitig Schmerzen ertragen müssen und trotz aussichtsloser Lage künstlich am Leben erhalten werden.
Um einem solchen Schicksal zu entgehen, verfassen viele Menschen Anweisungen, wie mit ihnen zu verfahren ist und welche lebensverlängernden Maßnahmen sie in Kauf nehmen wollen und welche nicht. Das Problem bisher dabei: es gibt viele rechtliche Unsicherheiten, was in einer Verfügung möglich ist und wie verbindlich diese Anweisungen für Ärzte und Angehörige sind. Damit soll jetzt Schluss sein und auch Zweifelsfälle sollen nunmehr endgültig durch den Gesetzgeber geklärt werden.
Bis jetzt hat man zwei Varianten einer Patientenverfügung entworfen, die Eingang in das Gesetz bekommen werden: die so genannte einfache und die qualifizierte Verfügung. Die erste ist dann beachtlich, wenn sie in schriftlicher Form vorliegt und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu äußern, weil er krank oder bewusstlos ist. Eine weiter gefasste Verfügung, die zum Beispiel lebenserhaltende Maßnahmen prinzipiell ausschließt, auch wenn noch die Chance auf Heilung besteht, setzt eine vorherige dokumentiert ärztliche Beratung voraus. Eine solche qualifizierte Patientenverfügung muss von einem Notar beglaubigt werden und hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Diese Regelung soll verhindern, dass jemand leichtfertig Anweisung hinterlässt, deren Folgen er gar nicht richtig beurteilen kann. Schwierig ist die Beurteilung der Situation von Demenzkranken oder Komapatienten, da sie zwar schwer krank, aber deshalb nicht automatisch vom Tode bedroht sind. Hier ist noch Klärungsbedarf und die Diskussion noch im Gange.
27. Oktober 2008
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt,hat nicht nur eine hohe persönliche Belastung auszuhalten, sondern meist auch eine finanzielle. Die Zuschüsse der Pflegeversicherung reichen meist nicht aus, um einmal die pflegebedürftige Person mit allem notwendigen zu versorgen und zudem auch noch eigene Verdienstausfälle oder etwa Kosten für unterstützendes Personal zu tragen. Besonders kritisch kann die Situation werden, wenn die Eltern pflegebedürftige werden. Da Kinder grundsätzlich ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, sind sie nicht nur in der Pflicht persönlich ein zuspringen, sondern sie müssen sich auch finanziell nach ihren Möglichkeiten an den entstehenden Kosten beteiligen. Welche Möglichkeiten die Kinder haben, bestimmen diese nicht etwa selbst, sonder die zuständige Behörde entscheidet, wie viel Geld den Kindern verbleiben darf. Das kann ganz schnell damit enden, dass die Kinder selbst der Hilfe bedürfen, und zwar finanzieller. Je nach persönlichen Verpflichtungen kann der Anteil, den man nach Entscheidung der Behörde für die Pflege aufwenden muss, zu einer finanziellen Schieflage führen. Einen Ausgleich könnte da die steuerliche Absetzbarkeit der entstehenden Kosten sein, doch genau hier liegt vieles noch im argen. Die Finanzämter erkennen nämlich durchaus nicht alle Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Überspitzt formuliert könnte man sagen, dass die Finanzämter dann von einer außergewöhnlichen Belastung ausgehen, wenn man ohnehin über wenige eigene Mittel verfügt und auch ein geringer Anteil, den man zur Pflege beisteuern muss, den Haushalt stark belastet. Wer jedoch in solchen Einkommensverhältnissen lebt, wird auch konsequenter weise nur wenig oder gar keine Steuern zahlen, so dass die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung meist nur Symbolwert hat, aber keine finanzielle Verbesserung für die Betroffenen bringt.Auch bei den Eltern wird eine außergewöhnliche Belastung noch nicht einmal dann anerkannt, wenn deren eigenes Einkommen vollständig für die Pflege verbraucht wird, sofern ihr Einkommen über achttausend dreihundert Euro liegt. Ob dies juristisch vertretbar ist, prüfen gerade die Gerichte.
21. Oktober 2008
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt,hat nicht nur eine hohe persönliche Belastung auszuhalten, sondern meist auch eine finanzielle. Die Zuschüsse der Pflegeversicherung reichen meist nicht aus, um einmal die pflegebedürftige Person mit allem notwendigen zu versorgen und zudem auch noch eigene Verdienstausfälle oder etwa Kosten für unterstützendes Personal zu tragen. Besonders kritisch kann die Situation werden, wenn die Eltern pflegebedürftige werden. Da Kinder grundsätzlich ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, sind sie nicht nur in der Pflicht persönlich ein zuspringen, sondern sie müssen sich auch finanziell nach ihren Möglichkeiten an den entstehenden Kosten beteiligen. Welche Möglichkeiten die Kinder haben, bestimmen diese nicht etwa selbst, sonder die zuständige Behörde entscheidet, wie viel Geld den Kindern verbleiben darf. Das kann ganz schnell damit enden, dass die Kinder selbst der Hilfe bedürfen, und zwar finanzieller. Je nach persönlichen Verpflichtungen kann der Anteil, den man nach Entscheidung der Behörde für die Pflege aufwenden muss, zu einer finanziellen Schieflage führen. Einen Ausgleich könnte da die steuerliche Absetzbarkeit der entstehenden Kosten sein, doch genau hier liegt vieles noch im argen. Die Finanzämter erkennen nämlich durchaus nicht alle Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Überspitzt formuliert könnte man sagen, dass die Finanzämter dann von einer außergewöhnlichen Belastung ausgehen, wenn man ohnehin über wenige eigene Mittel verfügt und auch ein geringer Anteil, den man zur Pflege beisteuern muss, den Haushalt stark belastet. Wer jedoch in solchen Einkommensverhältnissen lebt, wird auch konsequenter weise nur wenig oder gar keine Steuern zahlen, so dass die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung meist nur Symbolwert hat, aber keine finanzielle Verbesserung für die Betroffenen bringt.Auch bei den Eltern wird eine außergewöhnliche Belastung noch nicht einmal dann anerkannt, wenn deren eigenes Einkommen vollständig für die Pflege verbraucht wird, sofern ihr Einkommen über achttausend dreihundert Euro liegt. Ob dies juristisch vertretbar ist, prüfen gerade die Gerichte.
17. Oktober 2008