Hilft das Finanzamt bei der Pflege?

17.Oktober 2008

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt,hat nicht nur eine hohe persönliche Belastung auszuhalten, sondern meist auch eine finanzielle. Die Zuschüsse der Pflegeversicherung reichen meist nicht aus, um einmal die pflegebedürftige Person mit allem notwendigen zu versorgen und zudem auch noch eigene Verdienstausfälle oder etwa Kosten für unterstützendes Personal zu tragen. Besonders kritisch kann die Situation werden, wenn die Eltern pflegebedürftige werden. Da Kinder grundsätzlich ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, sind sie nicht nur in der Pflicht persönlich ein zuspringen, sondern sie müssen sich auch finanziell nach ihren Möglichkeiten an den entstehenden Kosten beteiligen. Welche Möglichkeiten die Kinder haben, bestimmen diese nicht etwa selbst, sonder die zuständige Behörde entscheidet, wie viel Geld den Kindern verbleiben darf. Das kann ganz schnell damit enden, dass die Kinder selbst der Hilfe bedürfen, und zwar finanzieller. Je nach persönlichen Verpflichtungen kann der Anteil, den man nach Entscheidung der Behörde für die Pflege aufwenden muss, zu einer finanziellen Schieflage führen. Einen Ausgleich könnte da die steuerliche Absetzbarkeit der entstehenden Kosten sein, doch genau hier liegt vieles noch im argen. Die Finanzämter erkennen nämlich durchaus nicht alle Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Überspitzt formuliert könnte man sagen, dass die Finanzämter dann von einer außergewöhnlichen Belastung ausgehen, wenn man ohnehin über wenige eigene Mittel verfügt und auch ein geringer Anteil, den man zur Pflege beisteuern muss, den Haushalt stark belastet. Wer jedoch in solchen Einkommensverhältnissen lebt, wird auch konsequenter weise nur wenig oder gar keine Steuern zahlen, so dass die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung meist nur Symbolwert hat, aber keine finanzielle Verbesserung für die Betroffenen bringt.Auch bei den Eltern wird eine außergewöhnliche Belastung noch nicht einmal dann anerkannt, wenn deren eigenes Einkommen vollständig für die Pflege verbraucht wird, sofern ihr Einkommen über achttausend dreihundert Euro liegt. Ob dies juristisch vertretbar ist, prüfen gerade die Gerichte.

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